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Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Zukunftswerkstatt lhme-Zentrum e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke;

  • er aktiviert und befördert bürgerschaftliches Engagement,
  • er ist tätig in der Förderung von Kunst und Kultur,
  • der Heimat- und Landschaftspflege im städtischen Umfeld. Dabei berücksichtigt der Verein die Diversität in der
    Bevölkerung und steht für Toleranz, gegen Rassismus und gegen Gewalt auch im Sinne der Kriminalprävention.
    (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
  • Der Verein bildet ein Netzwerk und befördert ehrenamtliches Engagement in der Stadtgesellschaft. Er engagiert sich
    für menschenwürdige Lebensräume in der Stadt und für den Erhalt und die Förderung von nachhaltiger Lebensqualität
    in ihren Quartieren. Die große Herausforderung hierzu stellt mitten in Hannover zwischen Zentrum, Calenberger
    Neustadt und Linden, direkt am Naherholungsgebiet der lhme-Auen gelegen, der große Komplex des lhme-Zentrums
    dar – für die Stadt, für den Stadtteil, für die Bewohnerinnen und Gewerbetreibende. Hier sieht der Verein seinen
    Ansatzpunkt für bürgerschaftliches Engagement und verfolgt seine Ziele.
  • Hierzu arbeitet der Verein insbesondere in Arbeitsgruppen zu den Schwerpunkten „baulicher und landschaftlicher
    Lebensraum“; ,,Kunst und Kultur“; ,,Diversität – Integration – Sicherheitsbedürfnis – Kriminalprävention“. In diesen Themenschwerpunkten
    finden Veranstaltungen und Projekte statt – auch mit unterschiedlichsten Kooperationspartnern.
  • Weiter plant der Verein die Anmietung und den Betrieb einer Informations- und Kommunikationswerkstatt als Treffpunkt
    für Interessierte, für die Durchführung von Themenveranstaltungen, als Ort für Ausstellungen und kleinere Kulturveranstaltungen.
  • Der Verein ist in besonderer Weise öffentlich tätig, um über den persönlichen Kontakt, die Medien und das Internet
    zur Beteiligung, Aktivierung und Auseinandersetzung mit den beschriebenen Schwerpunkten und Zielen anzuregen
    und um das bestehende Netzwerk auszubauen.
  • (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • die Beteiligung an der Diskussion zur räumlichen und inhaltlichen Fortentwicklung des Zentrums,
  • die Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen,
  • die Durchführung und Unterstützung von Aktionen und Projekten, die das Image des Quartiers verbessern oder in
    anderer Weise dem Vereinszweck dienen.
  • die Anmietung und den Betrieb eines Kommunikations- und Informationszentrums im lhme-Zentrum.
    Der Verein verpflichtet sich den demokratischen Leitlinien, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
    verzeichnet sind.

§ 4 Mittelverwendung und Verbot der Begünstigungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch
Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Ermäßigung gewähren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Festlegung der Leitlinien für die Arbeit des Vereins,
  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Beschlüsse über den Wirtschaftsplan des Vereins mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem-Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder
des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand
ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder in
anderer Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird
von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und macht die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Er besteht
aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die konkrete Fest-legung der
Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Personen, die die interne Verteilung der Aufgaben
unter Einbeziehung der weiteren Vorstandsmitglieder regeln, insbesondere auch die Aufgabe der Kassenführung.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Facharbeitsgruppen

Die inhaltliche Arbeit des Vereins wird weitgehend in Facharbeitsgruppen geleistet, die nach Bedarf vom Vorstand oder
der Mitgliederversammlung eingerichtet oder aufgelöst werden. Jede Facharbeitsgruppe benennt eine Person als
Sprecher/in. Diese Person ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Bürgerstiftung Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat. Ist die Bürgerstiftung nicht mehr existent, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für nachhaltige Stadtentwicklungsziele.

Satzung errichtet am 02.04.2016 / Stand 20.04.2023